zur Umsetzung des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10. Februar 2020 in unserer Einrichtung, müssen wir den Impfstatus Ihres Kindes bezüglich einer Masernschutz-Impfung überprüfen.
Im Masernschutzgesetz ist geregelt, dass alle nach dem Jahr 1970 geborenen Personen, die in sogenannten Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG, also z. B. Schulen und Kindertageseinrichtungen, betreut werden oder dort tätig sind, nun den Nachweis der Masernimpfung erbringen müssen.
Von Ihrem Kind liegt uns noch kein entsprechender Nachweis vor.
Bitte reichen Sie diesen Nachweis bis spätestens 30.04.2021 in der Schule ein.
Dazu ist es möglich, uns den Impfpass vorzulegen, aus dem die beiden notwendigen Schutzimpfungen klar zu erkennen sind. Alternativ können Sie auch das beigelegte Formular verwenden und dies bei Ihrem Kinder- oder Hausarzt ausfüllen lassen.