Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
wir wollen Sie über neue Regelungen aufgrund der Änderung der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus informieren.
Diese legt nun verbindlich fest, dass
Schülerinnen, Schüler und Studierende den Präsenzunterricht und andere reguläre Veranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht besuchen dürfen, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns aufweisen.
Weiterhin dürfen die Schülerinnen und Schüler die Schule nicht besuchen, solange sie noch keine zwölf Jahre alt sind und Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.
Wir weisen darauf hin, dass dies eine Änderung im ausgehändigten Plan „Umgang mit Krankheits- und Erkältungssyptomen bei Kindern […]“ darstellt, bei dem diese beiden Aspekte noch anders geregelt waren.
Für Sie bedeutet das, dass Sie Ihr Kind nicht mehr in die Schule schicken dürfen, wenn jemand in ihrem Hausstand an COVID-19-Symptomen leidet.
Kinder unter 12 Jahren dürfen die Schule auch nicht besuchen, wenn aus ihrem Hausstand einer Maßnahme des Gesundheitsamtes (z.B. Quarantäne) unterliegt.
Bitte nehmen Sie in diesen Fällen Kontakt mit uns auf, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen.
Auch die Lehr- und Betreuungskräfte mit ihren Familien können von diesen rechtlichen Regelungen betroffen sein. Die neuen Regelungen stellen uns somit erneut vor große Herausforderungen, einen vollständigen Unterrichts- und Betreuungsbetrieb zu gewährleisten.
Vielen Dank für Ihre Mitarbeit bei den Aufgaben, die zur Bewältigung dieser Pandemie notwendig sind und der damit einhergehenden häufigen Änderungen der Grundlagen, nach denen wir handeln müssen.